§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Hundesportfreunde Kreuth 1998 e.V..“ Er hat seinen Sitz in Neuburg/Donau, und ist in das Vereinsregister beim AG Ingolstadt unter dem Az: VR 10808 am 11.11.1998 eingetragen.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

 

§ 2 - Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuburg/Donau

 

§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Verbänden.

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) der Kreisgruppe VII und im DHV.

 

§ 4 - Zweck und Aufgabe des Vereins.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein fördert

die Pflege des Hundesports, sowie die Integration Jugendlicher und Erwachsener in die Vereinsarbeit zum Zwecke sinnvoller Freizeitbeschäftigung mit den Hunden.

  • die Ausbildung in Agility, Bildung und Förderung eines Wettkampfteams und            Verbreitung der Idee. Ausbildung von Gebrauchs-, Schutz-, Begleit- und Turnierhunden bis zur Prüfungsreife und Ausübung des Sportes.
  • die Aufklärung über artgerechte Aufzucht, Haltung und Förderung von Hunden; Hilfestellung bei Problemen.
  • die Ausbildung von Hundebesitzern und deren Hunden zu verantwortungsvollen Hundeführern bzw. gut sozialisierten und alltagstauglichen Hunden.
  • Anbieten von Hundespielmöglichkeiten unter Aufsicht (Welpen / erwachsene Hunde) zur Sozialisierung
  • Nach Möglichkeit Ausrichten von DHV - anerkannten Prüfungen und Turnieren.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Vereinvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Wohnung, Straße, ggf. Telefon zu erfolgen.

3. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Die Mitgliedschaft im Verband beginnt mit dem nächsten Jahr. Mit der Mitgliedschaft ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig und wird vom Mitglied ausdrücklich genehmigt.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31.03. Eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Aufnahmegebühren werden in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern für das kommende Geschäftsjahr durch einfache Stimmenmehrheit festgelegt. Der Kassierer hat hierzu vor der Versammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

6. Durch den Verein können Personen - für ihre besonderen Verdienste um den Verein oder den Hundesport zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Vereinsrechte, sie sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

7. Grundsätzlich abgelehnt werden:
a). gewerbliche Hundezüchter, - händler, - vermittler.
b). Personen mit tierschutzwidrigem Verhalten.

 

§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten.

2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen  im Rahmen der Zulassungsbedingungen.

3. Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.

-  Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen.
- Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten.
- Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetze und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluß von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.
-  Jeder Hundeführer ist für die Schutzimpfungen seines Hundes verantwortlich. Der Vorstand ist berechtigt die Gültigkeit der Impfungen zu überprüfen.

 

4. Mit Vollzug des Beitritts anerkennt das Mitglied die Satzung und ihre Ausführungsbestimmungen und Unterwirft sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen.

 

5. Jedes endgültig im Verein aufgenommene Mitglied

- ist stimm- und antragsberechtigt.

- kann in jedes Amt gewählt werden.

- hat Anrecht auf  Benützung aller vom Verein geschaffenen Einrichtungen.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden durch Einschreiben. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehen-den Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe der Streichung durch Einschreibebrief an den Betroffenen.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Ehrenrates,

   a) bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes,
   b) wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
   c) wenn ein Mitglied gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat,
   d) wenn ein Mitglied die Vereinspflichten nicht erfüllt,
   e) bei unsportlichem Verhalten eines Mitgliedes.

 

Der Ehrenrat trifft seinen Beschluß, nachdem er den Betroffenen unter Darlegung der erhobenen Vorwürfe innerhalb einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Sitzung. Zu dieser Sitzung ist der Betroffene einzuladen. Der Beschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluß ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, die mit der Bekanntgabe des Ausschußbeschlusses beginnt, die Beschwerde beim Vorstand zulässig. Der Vorstand hat über die Beschwerde in seiner nächsten Vorstandssitzung zu entscheiden.

Ist ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen worden, entscheidet über die Beschwerde die Mitgliederversammlung, die hierzu einzuberufen ist.

Die Entscheidungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind unanfechtbar.

Der Ausschluß zieht den Verlust aller Ansprüche und Rechte mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres.

 

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.

 

§8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Dem Verein steht die Gründung von Sportabteilungen frei.

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.

 

1. Der Vorstand  besteht aus:

     1. Vorsitzende (r)                          2. Vorsitzende (r )                       
     Schriftführer (in )                          Kassierer (in )

Ausbildungsleiter (in )

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, jeweils allein den Verein nach außen zu vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandsversammlung, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden oder dem Schriftführer unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird. Mit einfacher Mehrheit der Stimmen der zur Sitzung erschienenen Mitglieder des Vorstandes erlangen die Beschlüsse ihre Gültigkeit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Jede mit einer Mindestfrist von 8 Tagen schriftlich einberufenen Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Über die Sitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu führen und von diesem zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in der nächstfolgenden Vorstandssitzung vom Vorstand zu genehmigen und zu unterzeichnen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der erste Vorsitzende oder der Vorstand können zu den Vorstandssitzungen weitere Personen einladen. Diese üben eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Vorstand aus. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

2. Die Sportabteilungen, deren Schaffung durch die Mitgliederversammlung für den Bereich Schutzhundewesen, Breitensport und Jugendsport bestimmt werden kann, werden durch die jeweiligen Sportwarte geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus dem Vorstand und Mitgliedern zusammen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassierers

b) Die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und den Bericht des Wirtschaftsausschusses.

c) Die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung.

d) Die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung.

e) Die Wahl des Vereinsvorstandes,des Ehrenrates, des Wirtschaftausschusses, sowie Delegierte.

f) Aktives und passives Wahlrecht ab 18 Jahre.

g) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer 10-tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Jahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens ¼ der Mitglieder dieses beantragt.

Anträge der Mitglieder müssen 6 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie können in dringenden Fällen am Versammlungstage unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitglieder-versammlung in die Tagesordnung aufgenommen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mind. 10% der Mitglieder.

Die Wahlen werden von einem dreiköpfigen Wahlauschuß geleitet, der vor Neuwahlen von der Mitgliederversammlung  zu wählen ist.

 

4. Dem Wirtschaftsausschuß obliegt die Kontrolle der Finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat das jederzeitige Recht zur Kontrolle der Buchführungen. Mindestens einmal jährlich hat er sich durch Prüfung    der Kassen und Buchführung von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen. Er kann Empfehlungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geben. Der Wirtschaftsausschuß besteht aus zwei Vereinsmitgliedern (Kassenprüfer) , die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des
 Wirtschaftausschusses werden jeweils für drei Jahre gewählt. Ein Mitglied des Wirtschaftausschusses darf unmittelbar wiedergewählt werden.

 

5. Der Ehrenrat besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die in der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Dem Ehrenrat obliegt es, Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern zu schlichten und beizulegen. Hierzu kann er Mahnungen und Verweise aussprechen. Die Entscheidungen des Ehrenrates ergehen durch Beschluß. Hinsichtlich des Verfahrens gilt §7 Ziff.3 analog.

 

§9 - Wahlen, Abstimmungen und Protokollführung

Die Mitglieder der Organe des Vereins werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mindestens 2 Mitglieder das wollen. Über die Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind dem ersten Vorsitzenden unverzüglich vorzulegen und von diesem zu genehmigen und zu unterzeichnen.

 

§10 - Ordnungen

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§11 - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der  Einladung beizufügenden Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit geändert werden. Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muß der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Neuburg/Schrobenhausen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 07.Nov. 1998 auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

 

1. Vorsitzende (Konrad Pieper)                         2. Vorsitzende (Gerda Keller)

Schriftführer (Sabine  Faller)                             Kassierer (Martina Saibel)

Ausbildungswart (Elke Keller)                           Vertreter (Erich Schwesinger)

Platzwart (Jürgen Christl)